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   OLG Karlsruhe, 15.10.1998 - 12 U 36/98   

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OLG Karlsruhe, 15.10.1998 - 12 U 36/98 (https://dejure.org/1998,19341)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.10.1998 - 12 U 36/98 (https://dejure.org/1998,19341)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Oktober 1998 - 12 U 36/98 (https://dejure.org/1998,19341)
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Kurzfassungen/Presse

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 308 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 10 GOZ - Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung - Rechnung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.05.2004 - III ZR 264/03

    Anspruch eines Zahnarztes auf Ersatz von Auslagen

    Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß insoweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ nicht - auch nicht analog - heranzuziehen ist, so daß man nach dem Wortlaut und den systematischen Zusammenhängen der Gebührenordnung von einer Abgeltung dieser Instrumente durch die Gebühren ausgehen müßte (in diesem Sinn etwa AG und LG Köln RuS 1995, 313; LG Augsburg NJW-RR 1997, 1006 f; AG Weinheim VersR 2002, 697; OVG Münster NWVBl. 2003, 185 f und NVwZ-RR 2004, 123 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Oktober 1998 - 12 U 36/98; Meurer, aaO, Erläuterung zu Abschnitt K Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, S. 224).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2002 - 10 U 232/00

    Zahnarztgebühr für Auswechseln eines Sekundärteils beim zusammengesetzten

    Der Senat vertritt ebenso wie schon der 17. und wohl auch der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (17 U 176/98 - Urteil vom 11.01.2000, Seite 6, 7, II 61, 63; 12 U 36/98 - Urteil vom 15.10.1998, Seite 4, I 738 -) die Ansicht, dass Leistungen nach Nr. 905 GOZ - "Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat" - in der rekonstruktiven Phase pro Implantat berechnungsfähig sind, eine Gebühr nach Nr. 905 GOZ nur dann nicht gesondert berechnet werden darf, wenn das Auswechseln des Sekundärteils im Zusammenhang mit Leistungen nach der Gebühren - Nr. 903 GOZ - "Einbringen eines enossalen Implantats" - oder Nr. 904 GOZ - "Freilegen eines Implantats und Einfügen von Sekundärteilen bei einem zweiphasigen Implantationssystem" - vorgenommen wird.

    Auch die neuere Rechtsprechung zur Grundlage der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Honorare steht auf dem Standpunkt, daß durch die besondere Gebühr nach GOZ-Nr. 905 nicht ein bloßer Teilakt des Einbringens eines Implantats zusätzlich vergütet werden soll (vgl. zuletzt Urteil des OLG Karlsruhe - 12 U 36/98 - vom 15.10.1998).

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 17 U 176/98

    Leistungen nach der Gebühren-Nr. 905 erst in der rekonstruktiven Phase einer

    Auch die neuere Rechtsprechung zur Grundlage der in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgesehenen Honorare steht auf dem Standpunkt, daß durch die besondere Gebühr nach GOZ-Nr. 905 nicht ein bloßer Teilakt des Einbringens eines Implantats zusätzlich vergütet werden soll (vgl. zuletzt Urteil des OLG Karlsruhe - 12 U 36/98 - vom 15.10.1998).
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